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Bewertungsziele
- Ermittlung
des Verkehrswertes entsprechend §194 BauGB für
einen vorgegebenen Bewertungsstichtag.
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Ermittlung von Wertanteilen bzw. Wertbestandteilen,
von Wertdifferenzen, Herstellungswerten bzw. von sonstigen
Werten gemäß spezieller Aufgabenstellungen
(z.B. Beweisbeschlüssen von Gerichten) für
einen oder mehrere (auch zurückliegende) Bewertungsstichtage.
-
Ermittlung des Beleihungswertes gemäß §12
(1) HBG.
Die
Bewertung von Grundstücken und/oder von Grundstücksbestandteilen
ist die Kunst, in durch Vorschriften geregelten (sogen.
normierten) Verfahren bzw. mittels anderer (u.a. angelsächsischer)
Verfahren, auf Grund eigener Erfahrungen und fundierter
betriebswirtschaftlicher, juristischer und bautechnischer
Kenntnisse sowie auf der Basis gründlicher Recherchen
des Einzelfalls (inkl. der Ortsbesichtigung) einen
Wert abzuleiten, der den jeweiligen Zielstellungen
im Rahmen ihrer Definition gerecht wird, der inklusive
seiner Begründung vom jeweiligen Auftraggeber
nachvollziehbar ist, den üblichen Gepflogenheiten
(z.B. dem Grundstücksmarkt) zum Zeitpunkt des
Bewertungsstichtages entspricht, und zwar unabhängig
davon, ob ihn die jeweils Handelnden auch so realisieren.
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