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Bewertungsziele


  • Ermittlung des Verkehrswertes entsprechend §194 BauGB für einen vorgegebenen Bewertungsstichtag.

  • Ermittlung von Wertanteilen bzw. Wertbestandteilen, von Wertdifferenzen, Herstellungswerten bzw. von sonstigen Werten gemäß spezieller Aufgabenstellungen (z.B. Beweisbeschlüssen von Gerichten) für einen oder mehrere (auch zurückliegende) Bewertungsstichtage.

  • Ermittlung des Beleihungswertes gemäß §12 (1) HBG.
  • Die Bewertung von Grundstücken und/oder von Grundstücksbestandteilen ist die Kunst, in durch Vorschriften geregelten (sogen. normierten) Verfahren bzw. mittels anderer (u.a. angelsächsischer) Verfahren, auf Grund eigener Erfahrungen und fundierter betriebswirtschaftlicher, juristischer und bautechnischer Kenntnisse sowie auf der Basis gründlicher Recherchen des Einzelfalls (inkl. der Ortsbesichtigung) einen Wert abzuleiten, der den jeweiligen Zielstellungen im Rahmen ihrer Definition gerecht wird, der inklusive seiner Begründung vom jeweiligen Auftraggeber nachvollziehbar ist, den üblichen Gepflogenheiten (z.B. dem Grundstücksmarkt) zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtages entspricht, und zwar unabhängig davon, ob ihn die jeweils Handelnden auch so realisieren.

     

 

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